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   VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 9 S 616/03   

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VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 9 S 616/03 (https://dejure.org/2003,7995)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 (https://dejure.org/2003,7995)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - 9 S 616/03 (https://dejure.org/2003,7995)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abiturverordnung: Kernfächer - Fächerkombination - Unterrichtsstundenzahl in der Oberstufe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neuregelung der gymnasialen Oberstufe in Baden-Württemberg; Grundsatz des Vorbehalt des Gesetzes; Bildungsziele der gymnasialen Oberstufe; Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens; Stärkere Gewichtung der Naturwissenschaften; Verletzung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 6; ; GG Art. 7; ; GG Art. 12; ; SchG § 8; ; Abiturverordnung Gymnasien der Normalform v. 24.Juni 2001

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht - Ausbildungsfreiheit, Chancengleichheit, Gymnasium, Kernkompetenzfach, Kurssystem, Naturwissenschaft, Oberstufe, Profilfach, Neigungsfach, Verhältnismäßigkeit, Postulationsfähigkeit, Fachhochschullehrer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gymnasiale Oberstufe - Festlegung der Schulorganisation und der Erziehungshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Reform der gymnasialen Oberstufe in Baden-Württemberg ist rechtmäßig VGH weist Normenkontrollanträge gegen die Abiturverordnung des Kultusministeriums vom 24. Juli 2001 ab

Papierfundstellen

  • VBlBW 2004, 220
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1984 - 9 S 1162/84

    Korrektur der Oberstufenreform

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 9 S 616/03
    Entsprechend hat der erkennende Senat bereits die frühere Verordnung vom 20.03.1983 (K. u. U., S. 367) als ausreichend legitimiert angesehen (vgl. Beschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344, 345).

    Hierzu zählt insbesondere die organisatorische Gliederung der Schule und die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (BVerfG, Urteil vom 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 - , NJW 1980, 2403 f.; Senat, Beschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344, 345).

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verlangt zunächst, dass der Normgeber bei der Änderung von Prüfungs- und Ausbildungsvorschriften darauf zu achten hat, dass sich aus dem Übergang keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen ergeben (Senat, Beschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, aaO).

    Entsprechendes gilt für die Änderung von Vorschriften über Fächerkombinationen im letzten Ausbildungsabschnitt (Senat, Beschluss vom 05.10.1984, a.a.O., mwN.).

    Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes setzen darüber hinaus solchen Rechtsänderungen Grenzen, durch welche eine schutzwürdige Rechtsposition, ein "bereits erlangter Besitzstand", nachträglich im Ganzen entwertet wird (Senat, Beschluss vom 05.10.1984, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 9 S 616/03
    Hierzu zählt insbesondere die organisatorische Gliederung der Schule und die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (BVerfG, Urteil vom 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 - , NJW 1980, 2403 f.; Senat, Beschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344, 345).

    Die Länder haben bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsziele und Unterrichtsgegenstände eine weitgehende, eigenständige Gestaltungsfreiheit, die nur eingeschränkt ist, soweit Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.1980, aaO).

    Dass die zur Prüfung gestellten Regelungen zur Erreichung des bildungspolitischen Ziels - nämlich der allgemeinen Hochschulreife - völlig ungeeignet wären oder zu gänzlich unvergleichbaren Einzelqualifikationen führen und damit das den Eltern gem. Art. 6 Abs. 2 GG zustehende Bestimmungsrecht über den Bildungsweg ihrer Kinder aushöhlen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.1980, aaO), ist angesichts der differenzierten Regelungen offenkundig nicht der Fall und wird von den Antragstellern auch nicht behauptet.

    Die genannten Rechte stehen in einer Spannungslage zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG und können durch diesen beschränkt werden (vgl. Senat, Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, S. 28; BVerfG, Urteil vom 26.02.1980, aaO, jeweils zu Art. 2 Abs. 1 GG).

    Die Grundsätze, die für die Rechtfertigung und Abgrenzung beider Rechte vorgenommen worden sind, entsprechen denen, die auch für das Verhältnis von Art. 6 Abs. 2 GG zu Art. 7 Abs. 1 GG bestehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.1980, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02

    Fremdsprachenunterricht in Grundschule aufgrund Rechtsverordnung - regionale

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 9 S 616/03
    Entscheidend ist hierbei die Intensität, mit der die Grundrechte des Adressaten berührt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.06.1977, - 1 BvR 799/76 -, NJW 1977, 1723 f.; Senat, Urteil vom 17.12.2002, - 9 S 1427/02 -, S. 15).

    Die genannten Rechte stehen in einer Spannungslage zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG und können durch diesen beschränkt werden (vgl. Senat, Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 1427/02 -, S. 28; BVerfG, Urteil vom 26.02.1980, aaO, jeweils zu Art. 2 Abs. 1 GG).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 9 S 616/03
    Entscheidend ist hierbei die Intensität, mit der die Grundrechte des Adressaten berührt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.06.1977, - 1 BvR 799/76 -, NJW 1977, 1723 f.; Senat, Urteil vom 17.12.2002, - 9 S 1427/02 -, S. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 9 S 617/03

    Reform der gymnasialen Oberstufe in Baden-Württemberg ist rechtmäßig VGH weist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 9 S 616/03
    Die Behördenakten und die Akten des gerichtlichen Eilverfahrens - 9 S 617/03 - wurden beigezogen.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2008 - 9 S 593/08

    Normenkontrollverfahren gegen die Neufassung der Belegungspflicht für die

    Die angegriffene Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen das Abitur erworben werden kann, welches seinerseits Voraussetzung für den Zugang zu zahlreichen Berufen darstellt (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).

    Der Gesetzgeber hat im Schulgesetz die wesentlichen Entscheidungen für die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe selbst getroffen, so dass die weitere Detailgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen werden konnte (vgl. zu den Vorgängerfassungen Senatsbeschluss vom 05.10.1984 - 9 S 1162/84 -, VBlBW 1985, 344 und Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).

    Eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung kann in dem Unterschied der vorangegangenen Unterrichtsstunden darüber hinaus schon deshalb nicht erblickt werden, weil sich die Anforderungen an die für das Kurssystem erforderlichen Kompetenzen grundsätzlich nicht nach den in Schwerpunktfächern erzielten Spezialkenntnissen richten (vgl. LT-Drucks. 14/2348, S. 4; Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).

    Die insoweit allein in Betracht kommende Wahl des Sportprofils in der Mittelstufe vermittelt keinen Anspruch auf Beibehaltung aller im Zeitpunkt der Auswahl bestehenden Kombinationsmöglichkeiten bei der Kurswahl der gymnasialen Oberstufe (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).

    Von einer nachträglichen Entwertung eines bereits in der Vergangenheit erlangten Besitzstandes kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, VBlBW 2004, 220).

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08

    Aufnahmeanspruch in eine Gesamtschule; Aufnahmekapazität einer Gesamtschule als

    Dem trägt der genannte Erlass mit seiner Festlegung eines Klassenfrequenzhöchstwertes von 30 Schülern pro Klasse Rechnung; dieser Erlass dient nicht allein haushaltsrechtlichen Zielsetzungen und solchen der Verteilung der Lehrerstunden auf die einzelnen Schulen, sondern soll auch als Ausfluss pädagogischer Erfahrungswerte, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs noch gesichert ist, eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit gewährleisten (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2003, - 13 ME 342/03 -, Juris; vgl. zu einer vergleichbaren Regelung des nordrhein-westfälischen Landesrechts Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 29. September 2003, - 19 B 1923/03 -, DÖV 2004, 353).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2020 - 9 S 1667/20

    Neubewertung von Aufsichtsarbeiten der Ersten juristischen Staatsprüfung

    Dass die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Normgebers bei der Festlegung des Prüfungsstoffs (vgl. Senatsurteil vom 16.07.2003 - 9 S 616/03 -, juris Rn. 47 zur Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Erziehungsziele und Unterrichtsgegenstände; ferner Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 376) überschritten wäre, da Prüfungsanforderungen gestellt wurden, die mit den Anforderungen des Berufs in keinem Zusammenhang stehen, ist jedenfalls nicht ersichtlich.
  • VG Aachen, 03.09.2010 - 9 L 310/10

    Entscheidung des Schulleiters zu Beginn des Schuljahres über die Aufnahme von

    Ein Ausnahmefall, der ein Überschreiten der Klassenfrequenzhöchstwerte rechtfertigen und gegebenenfalls auch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch begründen könnte, kommt in Betracht, wenn es anderenfalls vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Schulformwahlfreiheit zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2003 - 19 B 1923/03 -, DÖV 2004, 353.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 9 S 617/03

    Reform der gymnasialen Oberstufe in Baden-Württemberg ist rechtmäßig VGH weist

    Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass der erkennende Senat den Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Verordnung des Antragsgegners vom 24.07.2001 mit Urteil vom heutigen Tag - 9 S 616/03 - abgewiesen hat und der Rechtsverfolgung in der Hauptsache mithin keine Erfolgsaussichten zukommen.
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